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Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die teilstationäre Einrichtung kann die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für Betreuung und notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zum jeweiligen Höchstsatz direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat:
Pflegegrad
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ab 01.01.2017
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2 | 689 € |
3
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1.289 €
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4
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1.612 €
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5
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1.995 €
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Erstellt am: 14.05.2014 Geändert am: 24.08.2017
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